Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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1) welcher steuerbegünstigte Zweck verfolgt wird und wie dieser erreicht werden kann, 2) die Verwirklichung des Satznugszwecks muss in einer Weise dargestellt sein, die ohne jeden Zweifel erkennen lässt, wie der Verein die sich selbst gesetzten Ziele erreichen will, 3) die Zweckverwirklichungsmassnahmen müssen unmittelbar und ausschliesslich verfolgt werden, 4) genaue Erläuterung und beispielhafte Aufzählung des tatsächlich Gewollten, 5) Durchführung der Massnahmen ergänzen 6) Selbstlosigkeit präzisieren: "Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins".'' | |||
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Aktuelle Version vom 21. Dezember 2022, 11:14 Uhr
S a t z u n g von Klimabüro Berlin e.V.
Die Satzung vom 11.11.2022 wurde in der Gründungsveranstaltung diskutiert und beschlossen.
Nach Rückmeldung vom Finanzamt vom 13.12.2022 muss die Satzung überarbeitet werden, insbesondere hinsichtlich: 1) welcher steuerbegünstigte Zweck verfolgt wird und wie dieser erreicht werden kann, 2) die Verwirklichung des Satznugszwecks muss in einer Weise dargestellt sein, die ohne jeden Zweifel erkennen lässt, wie der Verein die sich selbst gesetzten Ziele erreichen will, 3) die Zweckverwirklichungsmassnahmen müssen unmittelbar und ausschliesslich verfolgt werden, 4) genaue Erläuterung und beispielhafte Aufzählung des tatsächlich Gewollten, 5) Durchführung der Massnahmen ergänzen 6) Selbstlosigkeit präzisieren: "Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins".
Der Vorstand wird diese Änderungsvorschläge des FA in die Satzung einarbeiten und anschliessend den Mitgliedern vorlegen
Nachdem das FA den Steuerbegünstigten ZWeck erteilt hat, muss der Verein eingetragen werden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Klimabüro Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 10405 Berlin, Deutschland.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Marienburger Str. 47, 10405 Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Entwicklung und Förderung von Lösungen zum Einsparen von Primärenergie und durch Vermeidung von Emissionen von CO2-äquivalent.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. Weitere Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nur aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3a Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die sich um die Belange des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes bemüht.
(2) Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 3b Erwerb der Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die die Belange des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes fördern will.
(2) Die Aufnahme in den Verein als Fördermitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5a Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 5b Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
(1) Jedes Fördermitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Vor jeder Abstimmung kann der Vorstand jedoch das Meinungsbild aus der Gruppe der Fördermitglieder erfragen.
(2) Jedes Fördermitglied hat regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, es hat darüber hinaus keine Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
(3) Den Beitrag zur Fördermitgliedschaft kann das Fördermitglied selbst bestimmen, er beträgt jedoch mindestens 25% des Beitrags der normalen Mitgliedschaft.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen oder ganz auf ihn zu verzichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person, mindestens einem/einer Stellvertreter*in und dem/der Schatzmeister*in.
(2) Die vorsitzende Person, die Stellvertretenden und der/die Schatzmeister*in vertreten den Verein jeweils allein. Weiteres regelt die Finanzordnung.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Rechtsgeschäfte im Außengeschäft über einem Betrag von 5 000 € bedürfen eines Beschlusses des Vorstands.
(3) Beschlüsse des Vorstands über Einzelanfragen können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt über den etablierten Messengerdienst des Vereins oder im Einzelfall über Email, jeweils unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Von einer Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 58 Nr.4 BGB) wird abgesehen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder in persona oder digital anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden ordentlichen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Umwelt, Natur- oder Klimaschutz.
(3) Unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber abzustimmen, welcher juristischen Person des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen des Vereins zugeführt wird.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Berlin, den 11.11.2022
(Unterschriften ausgeblendet)